CBAM

Seit dem 1. Oktober 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956, die den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) betrifft, wirksam.

Seit dem 1. Oktober 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956, die den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) betrifft, wirksam. Diese Regelung betrifft alle EU-Importeure, die ab Januar 2024 den Meldeanforderungen nachkommen müssen. Nach dem Abschluss der Übergangszeit im Dezember 2025 müssen ab Januar 2026 zusätzliche Berichtsanforderungen erfüllt und sogenannte CBAM-Zertifikate erworben werden.

 

Was bedeutet das genau?

Um die eigenen Klimaziele zu erreichen und der Gefahr einer Verlagerung von CO₂-Emissionen in Länder mit weniger strengen Klimavorgaben zu begegnen, hat die EU den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus eingeführt. Dieses Instrument dient dazu, den CO₂-Ausstoß von kohlenstoffintensiven Produkten, die in die EU importiert werden, zu berechnen und zu vergüten, um eine umweltfreundlichere Produktion in Drittländern anzustoßen. Der Mechanismus wird zu Beginn für die Importe folgender Produkte und Materialien angewandt:

 

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom und Wasserstoff

 

Als eingetragene CBAM-Importeure gewährleisten wir die stetige Effizienz unserer Lieferketten. Zudem verwenden wir die durch den CBAM gesammelten Daten, um unsere Lieferanten im Rahmen des Lieferantenmanagements zu evaluieren. Zusammen streben wir danach, die Produktionsprozesse emissionsärmer zu gestalten und den CO₂-Ausstoß zu minimieren.

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Die Verordnung (EU) 2023/956 über den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) trat am 1. Oktober 2023 in Kraft. Ab Januar 2024 müssen alle EU-Importeure den Meldepflichten nachkommen. Ab Januar 2026 sind zusätzliche Berichtsanforderungen zu erfüllen, und es müssen CBAM-Zertifikate erworben werden.

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